Thomas Elmiger,
Rechtsdienst
thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch
In der Regel verwalten Beistände auch Einkommen und Vermögen von hilfs- und schutzbedürftigen Personen. Haben letztere Darlehensguthaben oder andere freiwillige Anlagen bei Wohnbaugenossenschaften hinterlegt, können die Beistände unter Umständen Rückzüge tätigen und abgehobene Mittel anders anlegen.
August 2023
Grundsätzlich sind Erwachsene für sich selbst verantwortlich. Es gibt aber Erwachsene, die diese Verantwortung nicht zu hundert Prozent wahrnehmen können. Hier greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Schutz der Betroffenen ein. Es ist ihre Aufgabe, in solchen Fällen die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Vom Erwachsenenschutzrecht sind auch Genossenschaften betroffen, insbesondere dann, wenn Vermögenswerte wie Darlehensguthaben oder andere freiwillige Anlagen bei der Genossenschaft hinterlegt sind.
Eingriff in die Autonomie
Die Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen des jeweiligen Beistands gegenüber der betroffenen Person richten sich nach der errichteten Massnahme (Begleit-, Mitwirkungs- oder Vertretungsbeistandschaft, umfassende Beistandschaft) und den Aufgaben, die dem Beistand im Entscheid der KESB zugewiesen wurden. In der Ernennungsurkunde ist der Vertretungsumfang der zu verwaltenden Vermögens- beziehungsweise Einkommensteile festgehalten, sofern der Vertretungsumfang nicht klar aus dem Gesetz hervorgeht, zum Beispiel bei einer umfassenden Beistandschaft.1
Die Massnahmen sind differenziert und hängen jeweils von der Tragweite der einzelnen Handlung ab (gewöhnliches Alltagsgeschäft, kostenintensives Alltagsgeschäft, Entscheidung mit längerer Auswirkung ohne Anpassungsmöglichkeit usw.). Der Beistand kann die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten sowie Rechtsgeschäfte für den Unterhaltsbedarf abschliessen und allenfalls das verwaltete Vermögen anzehren.2
Mitwirkungspflicht von Dritten
Gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB sind bei Beistandschaften Drittpersonen zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Als Dritte gelten in diesem Zusammenhang auch Wohnbaugenossenschaften. Weitere Auskunfts- und Dokumentationspflichten sind in der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)3 vorgesehen.
Anlagegrundsätze
Die VBVV unterscheidet in Art. 6 und 7 drei Arten von Vermögensanlagen: Die Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts (Art. 6 VBVV), Anlagen für weiter gehende Bedürfnisse (Art. 7 VBVV) und die Anlage des übrigen Vermögens (Art. 7 Abs. 3 VBVV). Die in den vorgenannten Artikeln vorgesehene Abstufung der Anlagemöglichkeiten sieht vor, dass von konservativen und als sicher geltenden Vermögensanlagen abgewichen werden kann, wenn das Vermögen der verbeiständeten Person hoch und der langfristige Lebensunterhalt dieser Person unter Berücksichtigung der Lebenserwartung abgesichert ist.4 Der Beistand muss von Gesetzes wegen Werte in gemäss VBVV zulässige Anlagen umwandeln.5
Da die Darlehenskassen von Wohnbaugenossenschaften im Normalfall unter keine der unter Art. 6 und 7 aufgeführten Kategorien fallen beziehungsweise erst dann als Anlagemöglichkeit in Betracht kommen, wenn die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig sind, wird ein Beistand sehr wahrscheinlich Rückzüge tätigen und die abgehobenen Mittel in anderer Form anlegen wollen.
Rückzug von Guthaben
Falls ein Beschluss bezüglich einer Anordnung einer Beistandschaft eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum Gegenstand hat, muss der Beistand das Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person verwalten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a (VBVV) entscheidet die KESB, über welche Vermögenswerte der Beistand selbständig oder nur mit Bewilligung der KESB im Namen der betroffenen Person verfügen darf. Die KESB entscheidet gemäss Art. 9 Abs. 2 VBVV, über welche Vermögenswerte die betroffene Person oder der Mandatsträger selbstständig oder letzterer mit KESB-Bewilligung im Namen der betroffenen Person verfügen darf.
Gewisse Behörden wie zum Beispiel die KESB der Stadt Zürich haben konkretisierende Richtlinien erlassen.6 Gemäss Praxis der KESB der Stadt Zürich ist für einen Rückzug von Guthaben bis zu einem Betrag von 50 000 Franken keine Bewilligung der KESB erforderlich. Rückzüge durch die Beistandsperson sind demnach in einem solchen Fall ohne Unterschrift der verbeiständeten Person und ohne Zustimmung der KESB bis zum Betrag von 50 000 Franken möglich.
Fazit
Falls ein Genossenschafter verbeiständet wird, muss der jeweilige Entscheid der zuständigen KESB eingeholt werden, um den Umfang der Auskunfts- und Duldungspflichten feststellen zu können. Je nach Umfang der Beistandschaft sowie der Vermögenslage des Betroffenen kann die KESB beispielsweise bei Darlehenskassen angelegte Gelder abheben und in zulässige Anlagen umwandeln.