Rubrik: Recht

Neues Datenschutzgesetz: erforderliche Massnahmen

Das neue Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Für Wohnbaugenossenschaften ergeben sich daraus Informationspflichten, die sie neu zu beachten haben.

April 2023

Bereits während des Entwurfsstadiums wurde in Wohnen auf das neue Datenschutzgesetz (nDSG)¹ sowie die sich da­raus ergebenden Pflichten hingewiesen.² Im Grunde genommen auferlegen die neuen Bestimmungen Ge­nos­sen­schaf­ten aus inhaltlicher Sicht keine neuen Pflichten, da der inhaltliche Da­ten­schutz, das heisst der Schutz personenbezogener Daten, schon unter gelten­dem Schweizer Recht verbindlich war. Inhaltlich gibt es also keine Änderungen. Über die Inhalte geben die Merkblätter des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zum Miet­recht und insbesondere zum An­meldeformular Aus­kunft.³

Informationspflicht ausgeweitet
Die bereits bestehende Informationspflicht wurde aber ausgeweitet. Bisher herr­schte nur bei der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten eine Informationspflicht. Mittlerweile muss bei jeder Beschaffung von Personen­daten informiert werden⁴, sofern keine der Ausnahmen nach Art. 20 nDSG vorliegen. Deshalb ist die Erstellung einer Datenschutzerklärung angezeigt, wobei die Mindestangaben gesetzlich geregelt sind.⁵
Die einzigen Anpassungen, die Wohnbaugenossenschaften vornehmen müssen, sind die folgenden:

  • Bei neu abgeschlossenen Mietverträgen wie auch auf dem Anmeldeformular müssen die Vertragsbedingungen Informationen in Form einer kurzen Da­tenschutzerklärung zu den erhobenen Daten enthalten.
  • Zudem sollten Websites die Datenschutzerklärungen enthalten.

Vorlagen für Datenschutzerklärungen sowie Informationen in Form einer Datenschutzerklärung, die in den Mietvertrag aufzunehmen sind, können beim Rechtsdienst (thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch, mia.vorburger@wbg-schweiz.ch) bezogen werden. Der Mustermietvertrag sowie die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag des Verbands werden zudem im Früh­jahr um entsprechende Klauseln ergänzt. Die Datenschutzerklärungen müs­sen im Einzelfall noch angepasst wer­den, da sie zum Beispiel auch Angaben enthalten müssen, wie Dritten Zugang zu den Informationen erteilt wird, etwa sozialen Medien wie Facebook oder Twitter oder anderen Anbietern wie Google Maps.
Da Baugenossenschaften keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, ist die Erstellung eines speziel­len Bearbeitungsverzeichnisses bei ihnen nicht erforderlich.⁶ Zu besonders schützenswerten Personendaten zählen etwa Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Tätigkeiten, verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Massnahmen der sozialen Hilfe, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die ethnische Zugehörigkeit.

Fazit
Das neue Datenschutzgesetz umfasst zwar neue Bestimmungen, in praktischer Hinsicht ändert sich aber nicht viel. Die Pflichten, die dem Datenbearbeiter auferlegt werden, gab es mehr oder weniger schon unter geltendem Schweizer Recht. Die Grundsätze der Datenbearbeitung bleiben also gleich. Die Pflichten zur Information der betroffenen Personen beziehungsweise Mieterinnen und Mieter wurden aber ausgeweitet; hier besteht al­so Handlungsbedarf. Insbesondere sind Daten­schutz­erklärungen auf der Website wie­der­zu­geben und entsprechende Hinweise in den Mietvertrag aufzunehmen.

  1. www.fedlex.admin.ch
  2. Vgl. Wohnen August 2021 sowie Januar 2022.
  3. www.edoeb.admin.ch
  4. Art. 19 nDSG.
  5. Art. 19 Abs. 2 nDSG
  6. Art. 12 Abs. 5 nDSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit a nDSV.

Thomas Elmiger,

Rechtsdienst

thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch