Thomas Elmiger,
Rechtsdienst
thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch
Das neue Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Für Wohnbaugenossenschaften ergeben sich daraus Informationspflichten, die sie neu zu beachten haben.
April 2023
Bereits während des Entwurfsstadiums wurde in Wohnen auf das neue Datenschutzgesetz (nDSG)¹ sowie die sich daraus ergebenden Pflichten hingewiesen.² Im Grunde genommen auferlegen die neuen Bestimmungen Genossenschaften aus inhaltlicher Sicht keine neuen Pflichten, da der inhaltliche Datenschutz, das heisst der Schutz personenbezogener Daten, schon unter geltendem Schweizer Recht verbindlich war. Inhaltlich gibt es also keine Änderungen. Über die Inhalte geben die Merkblätter des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zum Mietrecht und insbesondere zum Anmeldeformular Auskunft.³
Informationspflicht ausgeweitet
Die bereits bestehende Informationspflicht wurde aber ausgeweitet. Bisher herrschte nur bei der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten eine Informationspflicht. Mittlerweile muss bei jeder Beschaffung von Personendaten informiert werden⁴, sofern keine der Ausnahmen nach Art. 20 nDSG vorliegen. Deshalb ist die Erstellung einer Datenschutzerklärung angezeigt, wobei die Mindestangaben gesetzlich geregelt sind.⁵
Die einzigen Anpassungen, die Wohnbaugenossenschaften vornehmen müssen, sind die folgenden:
Vorlagen für Datenschutzerklärungen sowie Informationen in Form einer Datenschutzerklärung, die in den Mietvertrag aufzunehmen sind, können beim Rechtsdienst (thomas.elmiger@wbg-schweiz.ch, mia.vorburger@wbg-schweiz.ch) bezogen werden. Der Mustermietvertrag sowie die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag des Verbands werden zudem im Frühjahr um entsprechende Klauseln ergänzt. Die Datenschutzerklärungen müssen im Einzelfall noch angepasst werden, da sie zum Beispiel auch Angaben enthalten müssen, wie Dritten Zugang zu den Informationen erteilt wird, etwa sozialen Medien wie Facebook oder Twitter oder anderen Anbietern wie Google Maps.
Da Baugenossenschaften keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, ist die Erstellung eines speziellen Bearbeitungsverzeichnisses bei ihnen nicht erforderlich.⁶ Zu besonders schützenswerten Personendaten zählen etwa Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Tätigkeiten, verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Massnahmen der sozialen Hilfe, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die ethnische Zugehörigkeit.
Fazit
Das neue Datenschutzgesetz umfasst zwar neue Bestimmungen, in praktischer Hinsicht ändert sich aber nicht viel. Die Pflichten, die dem Datenbearbeiter auferlegt werden, gab es mehr oder weniger schon unter geltendem Schweizer Recht. Die Grundsätze der Datenbearbeitung bleiben also gleich. Die Pflichten zur Information der betroffenen Personen beziehungsweise Mieterinnen und Mieter wurden aber ausgeweitet; hier besteht also Handlungsbedarf. Insbesondere sind Datenschutzerklärungen auf der Website wiederzugeben und entsprechende Hinweise in den Mietvertrag aufzunehmen.